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Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen 1. Brandenburger Kampfsportverein e.V. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam unter der Nummer VR 3192 P eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Brandenburg an der Havel.
  3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  4. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch allgemeine sportliche Betätigung, Wettkampfsport und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51-68 AO) .

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt als Ziel die Verbreitung des Turn- und Sportgedankens und richtet alle Aufgaben und Ergebnisse seiner Tätigkeit auf die Wahrung und Verwirklichung körperkultureller, sportlicher und humanistischer Interessen der Bürger.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne „steuerbegünstigte Zwecke“.
  3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und ihre Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
  4. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft, Erwerb und Verlust

  1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
  2. Der Verein besteht aus:
    1. den erwachsenen Mitgliedern
      1. ordentlichen Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
      2. fördernden Mitgliedern, (Eltern deren Kinder noch nicht wahlberechtigt sind)
      3. Ehrenmitgliedern
    2. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres
  3. Der Antrag auf Aufnahme hat schriftlich an den Vorsitzenden bzw. seinen Stellvertreter zu erfolgen. Die Vereinssatzung muss anerkannt werden. Über die Aufnahme von Bewerbern entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller Angaben und Gründe mitzuteilen. Der Vorstand entscheidet endgültig über den Antrag. Bei beschränkt geschäftsfähigen bzw. geschäftsuntüchtigen Personen ist die Unterschrift des oder der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    1. durch freiwilligen Austritt
    2. durch Streichung von der Mitgliederliste
    3. Ausschluss aus dem Verein
    4. mit dem Tod des Mitglieds
  5. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat zu jedem Quartalsende. Mit dem Zugang der Austrittserklärung verzichtet das Mitglied auf seine Mitgliedsrechte. Bis zum Tag des Austritts müssen alle Verpflichtungen dem Verein und den Mitgliedern gegenüber geregelt sein.
  6. Ein Mitglied kann bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Interessen des Vereins ausgeschlossen werden. Das Ausschlussverfahren ist vom Vorstand zu entscheiden. Die Einleitung des Ausschlussverfahrens ist dem Mitglied mit einer ausführlichen Begründung durch den Vorstand mitzuteilen. Dem Mitglied ist innerhalb von 14 Tagen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der endgültige Ausschluss muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
  7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche und Befugnisse. Entstandene Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben bestehen. Vereinseigentum ist beim Vorstand abzugeben. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Personen haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Etwaige sonstige Ansprüche des Mitglieds sind innerhalb von 14 Tagen durch einen eingeschriebenen Brief geltend zu machen. Danach erlöschen alle Ansprüche.

§ 4 Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die zu Verfügung gestellten Übungsstätten und Einrichtungen unter Beachtung der gültigen Ordnung zu benutzen.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen, sich entsprechend der Satzung und der weiteren Ordnungen zu verhalten und das Vereinseigentum schonend zu behandeln.
  3. Die Ausübung eines Vereinsamtes ist ehrenamtlich. Die dabei entstehenden und nachgewiesenen Ausgaben können ersetzt werden.
  4. Anschriftenwechsel sind umgehend dem Vorstand mitzuteilen.
  5. Der Verein erhebt laut Gebührenordnung einen monatlichen Beitrag, der im Voraus zu entrichten ist.
  6. Darüber hinaus erhebt der Verein eine Versicherungsgebühr für jedes Mitglied, welche an den LSB abgeführt wird und zusätzlich Gebühren für Mitglieder des Karatesports, die entsprechend der Gebührenordnung an den KDB und DKV abgeführt werden müssen.
  7. Der Mitgliedsbeitrag dient zur Finanzierung der allgemeinen Vereinsaufgaben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung.
  8. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
  9. Für Schäden, die dem Verein durch schuldhaftes Verhalten eines Mitglieds entstehen, haftet das Mitglied, bei Minderjährigen haften die Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte.
  10. Trainer können durch den Vorstand von der Beitragszahlung befreit werden, solange diese aktiv als Trainer dem Verein mindestens einmal wöchentlich zur Verfügung stehen.

§ 5 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
  2. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Der Verein wird durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
  4. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 6 Mitgliederversammlungen

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dieses im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von ¼ der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei müssen die Gründe schriftlich angegeben werden.

§ 7 Einberufung von Mitgliederversammlungen

  1. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, durch Aushang in der Sportstätte einberufen. Die Einladung per Brief ist nicht erforderlich. Ausnahme sind Interessenmitglieder und Mitglieder die sich schriftlich vom Training abgemeldet haben. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Der Termin muss durch einen Vorstandsbeschluss mit dem erweiterten Vorstand beschlossen werden.
  2. Die Einberufungsfrist beträgt 14 Tage.

§ 8 Ablauf von Mitgliederversammlungen, Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden und Schatzmeister geleitet.
  2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert werden. Über die Aufnahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  3. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handheben; wenn ein Drittel der erschienen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
  4. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein mindestens zwölf Monate ununterbrochen angehören, können an allen Abstimmungen teilnehmen.
  5. Bei Vereinsmitgliedern unter 16 Jahren kann ein Erziehungsberechtigter an Stelle des Mitgliedes bei allen Abstimmungen teilnehmen, sofern das Mitglied dem Verein mindestens 12 Monate ununterbrochen zugehörig ist.
  6. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
  7. Alle Stimm- und Wahlberechtigten Mitglieder müssen die im § 4 Abs.6 aufgelisteten Pflichten vollständig erfüllt haben.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. Die Mehrheit aller anwesenden Mitglieder entscheidet.
  2. Als Liquidatoren werden der Vorsitzende und ein Stellvertreter bestellt.
  3. Bei Auflösung oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an: Den Verein PRO KIDS Gambia e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Das Vermögen ist insbesondere der unmittelbaren und ausschließlichen Förderung von Kindern und Jugendlichen zu verwenden.

§10 Protokollierung von Beschlüssen

  1. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Schriftführer und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

§ 11 Inkrafttreten

  1. Die Änderung und Ergänzung zur Satzung wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.

 

Brandenburg, den 04.03.16

 

Bodo Pippel | Vorsitzender

Keven Richter | Stellvertreter

Bernd Mauer | Schatzmeister

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